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Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer.

Im Rahmen sog. Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum-und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem/ behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstige Abfälle (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle ist kurze Zeit vor dem Anzünden umzuschichten, damit Tiere hierhin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.

Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu erlöschen.

Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:

  • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen
  • 100 m von Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraßen
  • 100 m zu Wald
  • 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen
  • 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern
  • 10 m von befestigten Wirtschaftswegen

Formulare:
Anzeige eines Osterfeuers
Merkblatt Osterfeuer