Vergnügungssteuer
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Reken veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
- Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen;
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
- das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. - Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
Rechtliche Grundlagen:
Allgemeine Gebühreninformation:
Siehe Vergnügungssteuersatzung