Was erledige ich wo

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Vergnügungssteuer

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Reken veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

  1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
  2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
  3. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen;
  4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
  5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
    a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
  6. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Rechtliche Grundlagen:

Allgemeine Gebühreninformation:

Siehe Vergnügungssteuersatzung

Formularhinweise: