Hallenbad - Geänderte Öffnungszeiten in den Weihnachtsferien - Zutritt mit 2G+
Silvester und Neujahr ist das Hallenbad geschlossen
Ab dem 28.12.2021 zutritt zum Hallenbad laut aktueller Coronaschutzverordnung nur mit "2G+"-Nachweis.
Zutritt zum Hallenbad haben nur Personen die nachweislich GEIMPFT oder GENESEN und GETESTET sind (max. 24 Stunden alter Schnelltest oder 48 Stunden alter PCR-Test).
Schülerinnen und Schüler bis einschl. 15 Jahren sind mit Geimpften und Genesenen gleichgestellt. Sie gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verpflichtenden Tests in den Schulen als getestete Personen. WICHTIG: in den Weihnachtsferien vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 müssen sie einen offiziellen Schnell- oder PCR-Test vornehmen, da die Schultests nicht stattfinden.
Bis zum Ablauf des 16. Januar sind zudem Schüler und Schülerinnen im Alter von 16 und 17 Jahren zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivität immunisierten Personen (geimpft oder genesen) gleichgestellt, wenn sie einen negativen Test vorweisen können.
Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Schnelll- oder PCR-Test Personen nach 2G+ gleichgestellt.
montags 27.12. / 03.01. |
08:00 - 21:00 Uhr |
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dienstags 28.12. / 04.01. |
06:30 - 20:00 Uhr |
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mittwochs 29.12. / 05.01. |
06:30 - 20:00 Uhr |
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donnerstags 30.12. / 06.01. |
06:30 - 17:00 Uhr |
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freitags 24. & 31.12. geschlossen / |
06:30 - 20:00 Uhr |
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samstags 01.01. geschlossen / 08.01. |
08:00 - 17:00 Uhr |
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sonn- und feiertags 25. & 26.12. geschlossen / |
08:00 - 17:00 Uhr |
Ab dem 10. Januar 2022 gelten die üblichen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten Hallenbad
Wichtiger Hinweis:
Es gilt gem. § 2 Abs. 8a CoronaSchVO:
Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen – und daher nicht vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 – als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.