Ehrenamtliche Richterinnen und Richter gesucht

Am 31. Januar 2025 laufen die Amtszeiten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen ab, am 31. März 2025 dann die Amtszeiten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts (VG) Münster. Für die Neubesetzung dieser Ämter erstellt der Kreis Listen, wobei für das Oberverwaltungsgericht 6 Personen und das Verwaltungsgericht 22 Personen zu benennen sind. Auf der Grundlage ihrer Einwohnerzahlen muss jede Kommune des Kreises bis spätestens zum 24. Mai 2024 personelle Vorschläge einreichen.

Die Gemeindeverwaltung Reken muss mindestens je eine Richterin oder einen Richter für beide Rechts-Institutionen nominieren. Wer an der Übernahme eines solchen Amtes interessiert ist, der kann beim Hauptamtsleiter Stefan Nienhaus (Rathaus, Zimmer 106, Kirchstr. 14, 48734 Reken, E-Mail: s.nienhaus@reken.de, Telefon: 02864 / 944 - 106 Fax: 02864 / 944 - 299) nähere Informationen einholen und sich vor Ablauf der Anmeldefrist am 24. Mai auch bewerben. Im Folgenden sind notwendige Grundlagen und auch Ausschlussgründe nach der Verwaltungsgerichtsordnung für die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Richterin oder Richter aufgeführt. (hh)

Voraussetzungen
Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein, soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
• Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt
• Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist und die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen
• Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
• Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung
• Richter
• Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind
• Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
• Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen