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Feuerwerk

Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Kategorie 2 dürfen Verbrauchern nur in der Zeit vom 29.12. bis 31.12. überlassen werden. Die Verwendung von Feuerwerkkörpern der Kategorie 2 ist auf den 31. Dezember und den 1. Januar beschränkt.

Eine Ausnahmegenehmigung kann gem. § 24 (1) der 1. Sprengstoffverordnung beim Ordnungsamt beantragt werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 dürfen nur von ausgebildeten Pyrotechnikern verwendet und an Personen abgegeben werden, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder eines Befähigungsscheines gem. § 20 Sprengstoffgesetz sind. Das Abbrennen dieser pyrotechnischen Gegenstände ist dem Ordnungsamt anzuzeigen.

Ausnahmegenehmigung:

Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich spätestens vier Wochen vor dem geplanten Abbrenntermin zu beantragen.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Wer brennt ab?
    (Personalien des Antragstellers / der Antragstellerin)
  • Was soll abgebrannt werden?
    (Produktbeschreibung, nur Kategorie 2!)
  • Wo soll abgebrannt werden?
    (Adresse des Abbrennplatzes, Lageplan)
  • Sicherheitsvorkehrungen
  • Wann soll abgebrannt werden?
    (Datum und Uhrzeit; berücksichtigen, dass die gesetzlich geschützte Zeit der Nachtruhe um 22:00 Uhr beginnt)
  • Anlass des Feuerwerkes?
    (Zulässig nur aus besonderen Anlässen wie z.B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum. Über den Anlass ist ein Nachweis zu führen)

Rechtliche Grundlagen: