Feuerwerk
Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Kategorie 2 dürfen Verbrauchern nur in der Zeit vom 29.12. bis 31.12. überlassen werden. Die Verwendung von Feuerwerkkörpern der Kategorie 2 ist auf den 31. Dezember und den 1. Januar beschränkt.
Eine Ausnahmegenehmigung kann gem. § 24 (1) der 1. Sprengstoffverordnung beim Ordnungsamt beantragt werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 dürfen nur von ausgebildeten Pyrotechnikern verwendet und an Personen abgegeben werden, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder eines Befähigungsscheines gem. § 20 Sprengstoffgesetz sind. Das Abbrennen dieser pyrotechnischen Gegenstände ist dem Ordnungsamt anzuzeigen.
Ausnahmegenehmigung:
Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich spätestens vier Wochen vor dem geplanten Abbrenntermin zu beantragen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Wer brennt ab?
(Personalien des Antragstellers / der Antragstellerin) - Was soll abgebrannt werden?
(Produktbeschreibung, nur Kategorie 2!) - Wo soll abgebrannt werden?
(Adresse des Abbrennplatzes, Lageplan) - Sicherheitsvorkehrungen
- Wann soll abgebrannt werden?
(Datum und Uhrzeit; berücksichtigen, dass die gesetzlich geschützte Zeit der Nachtruhe um 22:00 Uhr beginnt) - Anlass des Feuerwerkes?
(Zulässig nur aus besonderen Anlässen wie z.B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum. Über den Anlass ist ein Nachweis zu führen)