Amtliche Bekanntmachungen
Auszug aus der Hauptsatzung:
§ 15 Öffentliche Bekanntmachungen
1. Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Reken, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt der Gemeinde Reken vollzogen. Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Soweit Gesetze, Verordnungen oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassene Anordnungen eine öffentliche Auslegung fordern, erfolgt die Auslegung in den jeweiligen Fachämtern der Gemeindeverwaltung in Reken.
2. Der Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Gemeinde Reken ist in der örtlichen Tageszeitung zu veröffentlichen, ohne dass dieses für die Wirksamkeit notwendig ist.
3. Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang im Aushangkasten des Rathauses, Kirchstraße 14, der Gemeinde Reken. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 unverzüglich nachgeholt.
§ 15 Öffentliche Bekanntmachungen
1. Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Reken, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt der Gemeinde Reken vollzogen. Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Soweit Gesetze, Verordnungen oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassene Anordnungen eine öffentliche Auslegung fordern, erfolgt die Auslegung in den jeweiligen Fachämtern der Gemeindeverwaltung in Reken.
2. Der Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Gemeinde Reken ist in der örtlichen Tageszeitung zu veröffentlichen, ohne dass dieses für die Wirksamkeit notwendig ist.
3. Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang im Aushangkasten des Rathauses, Kirchstraße 14, der Gemeinde Reken. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 unverzüglich nachgeholt.