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Reisegewerbekarte

Ein Reisegewerbe betreibt wer,

gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren oder Leistungen zum Kauf, Ankauf oder zur Bestellung anbietet oder eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt (zum Beispiel Zirkus, Fahrgeschäft, Schießbude oder ähnliches).
Die Erlaubnis wird in Form einer Reisegewerbekarte erteilt. Diese gilt befristet oder unbefristet im gesamten Bundesgebiet.

Eine Reisegewerbekarte benötigen Sie nicht,

  • wenn Sie ausschließlich auf nach der Gewerbeordnung festgesetzte Messen, Ausstellungen, Märkten, Jahrmärkten tätig sind.
    Bitte erkundigen Sie sich in diesen Fällen bei der jeweiligen Gemeinde in der der Markt stattfindet, ob eine Festsetzung erfolgt ist.
  • wenn Sie Obst und Gemüse und ähnliches aus eigener Produktion verkaufen.
  • von einem Verkaufswagen in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs vertreiben, zum Beispiel sogenannte „rollende Läden" mit fester Verkaufsroute.  

Wenn Sie nicht selbständig tätig sind, müssen Sie eine beglaubigte Kopie oder eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte Ihres Arbeitgebers mit sich führen. Eine Zweitschrift wird von der Behörde ausgestellt, die auch das Original erteilt hat. 

Der Antrag kann ausgefüllt und unterschrieben per Post an das Ordnungsamt geschickt oder persönlich abgeben werden. 
 
Bei der Antragstellung sind konkrete Angaben über den Umfang der beabsichtigten Tätigkeit zu machen.

Rechtliche Grundlagen:

Gewerbeordnung (GewO)

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis für Behörden Belegart "O" (bei Eheleuten auch für den Ehepartner)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für Behörden Belegart "9" (bei Eheleute auch für den Ehepartner)
  • Steuerliche Unbedenklicheitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Steuerliche Unbedenklichkeitbescheinigung der Gemeinde
  • Aktuelles Passbild (Anzahl 2)

Allgemeine Gebühreninformation:

Reisegewerbekarte 50,00 € bis 500,00 € (Die Gebührenfestsetzung ist auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.)
Zweitschrift 15 Euro.