Maßnahmen nach dem PsychKG
Eine Unterbringung im Sinne des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) liegt vor, wenn Betroffene gegen ihren Willen oder gegen den Willen Aufenthaltsbestimmungsberechtigter oder im Zustand der Willenlosigkeit in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus, eine psychiatrische Fachabteilung eines Allgemeinkrankenhauses oder einer Hochschulklinik (Krankenhaus) eingewiesen werden und dort verbleiben.
Die Unterbringung Betroffener ist nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt allein keine Unterbringung.
Die Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst vom Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - angeordnet. Rechtliche Grundlagen:Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
Die Unterbringung Betroffener ist nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt allein keine Unterbringung.
Die Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst vom Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - angeordnet. Rechtliche Grundlagen:Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
Rechtliche Grundlagen:
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)