Hunde (Anzeige von Hunden n.d. LHundG)
Nach § 11 des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) vom 18.12.2002 ist die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), beim Ordnungsamt der Gemeinde von dem/der Halter/in anzuzeigen.Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn der/die Halter/in
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt ,
- den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet hat und
- für den Hund eine Haftpflichtversicherung (500.000 € Personenschädenund 250.000 € für sonstige Schäden)
abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist.
Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde.Der Nachweis der Sachkunde kann durch die Sachkundebescheinigung einer/eines Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von den durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzte erteilt werden.
Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen angeleint zu führen.