Gleichstellungsbeauftragte
Auszug aus der Hauptsatzung der Gemeinde Reken vom 29.05.2017:
§ 3
Gleichstellung von Frau und Mann
1. Der/die Bürgermeister/in bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
2. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
Insbesondere gilt dies für
- die sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen,
- die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplanes,
- sowie Beratung und Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung
3. Der/die Bürgermeister/in unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend.
4. Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstandes, des Rates und seiner Ausschüsse
teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten.
5. Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des/der Bürgermeister(s)/in widersprechen;
in diesem Fall hat der/die Bürgermeister/in den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
§ 3
Gleichstellung von Frau und Mann
1. Der/die Bürgermeister/in bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
2. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
Insbesondere gilt dies für
- die sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen,
- die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplanes,
- sowie Beratung und Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung
3. Der/die Bürgermeister/in unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend.
4. Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstandes, des Rates und seiner Ausschüsse
teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten.
5. Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des/der Bürgermeister(s)/in widersprechen;
in diesem Fall hat der/die Bürgermeister/in den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.