Was erledige ich wo

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Gewerbe (An-, Ab- u. Ummeldungen)

Wer den selbständigen Betrieb eines bestehendes Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle aufnimmt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt bei der Verlegung bzw. der Aufgabe des Betriebes. Bei der Gewerbeanzeige ist der Personalausweis oder der Reisepass. Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Makler, Baubetreuer, Gaststätten und Spielhallen, Bewachungs- oder Versteigerungsgewerbe, Automatenaufsteller) oder ein Handwerk betreiben wollen oder Ausländer sind, haben die Erlaubnis bzw. die Handwerkskarte vorzulegen oder nachzuweisen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung erteilt ist. Der Beginn des erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei Ausländern ohne die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung ist unzulässig. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbußen geahndet werden.

Es empfiehlt sich, je nach Gewerbe Vorabinformationen einzuholen bei der

Handwerkskammer Münster 
Industrie- und Handelskammer Münster
Bundesagentur für Arbeit Agentur Coesfeld

Rechtliche Grundlagen:

Gewerbeordnung (GewO)
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz SchwarzArbG

Formularhinweise:

Allgemeine Gebühreninformation:

26,00 € Gewerbe-An- und Ummeldung für Einzelunternehmen
33,00 € Gewerbe-An- und Ummeldungen für juristische Personen, auch wenn sie
              vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
13,00 € für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
  0,00 € Gewerbe-Abmeldung