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Fundsachen

Fundbüro Deutschland

Wer eine verlorene Sache findet, an sich nimmt und den Eigentümer nicht kennt, hat den Fund unverzüglich dem Fundbüro anzuzeigen. Die Fundsache ist, wenn möglich, bei Aufnahme der Fundanzeige mitzubringen. Es wird bei der Vorsprache ein Fundnachweis aufgenommen; sofern der Wert der Fundsache geringer als 5,00 € ist, bedarf es keiner Fundanzeige.

Die Fundsache wird bis zu 6 Monaten aufbewahrt, wenn der Eigentümer nicht ermittelt werden kann. Der Finder kann Fundrechte an der Fundsache geltend machen.

Rechte des Finders, die dieser in Anspruch nehmen kann:
  • Recht auf Ersatz der Aufwendungen, d. h. Fahrtkosten, Telefonkosten usw. 
  • Recht auf Zurückbehaltung der Fundsache, d. h. er kann darauf bestehen, dass die Fundsache in seinem Besitz verbleibt und der Verlierer die Sache bei ihm selbst abholt.
  • Recht auf Erwerb des Eigentums an der Fundsache nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, wenn sich der Verlierer nicht gemeldet hat.
  • Recht auf Finderlohn: bis 500 € = Wert: 5 %, über 500 € = vom Mehrwert 3 %.
  • Der Finder kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis die ihm zu ersetzenden Aufwendungen befriedigt sind.

Allgemeine Gebühreninformation:

  0,00 € bei Verwahrung von Fundsachen bis 25,00 €
  5,00 € bei Verwahrung von Fundsachen von 26,00 € bis 150,00 €
10,00 € bei Verwahrung von Fundsachen von 151,00 € bis 500,00 €
15,00 € bei Verwahrung von Fundschen über 500,00 €
15,00 € bei Verwahrung von Fundsachen je weitere angefangene 500,00 €