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Einbürgerung

Einbürgerung

Der Bundestag hat am 19. Januar 2024 eine Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen; der Bundesrat hat am 2. Februar zugestimmt. Die Neuregelung sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

  • die für eine Einbürgerung erforderlichen Zeiten des Aufenthalts in Deutschland verkürzen sich von 8 auf 5 Jahre,
  • eine Verkürzung auf 3 Jahre ist möglich, bei „besonderen Integrationsleistungen“ (C1-Sprachkenntnisse und besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement),
  • es ist nicht mehr erforderlich, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben („doppelte Staatsangehörigkeit“) werden,
  • bei Bezug von Sozialleistungen ist eine Einbürgerung ausgeschlossen (Ausnahme: in Vollzeit Erwerbstätige)
  • bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren (keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich).

Das Gesetz tritt drei Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Mit einem Inkrafttreten ist damit im Juni 2024 zu rechnen.
Auch wenn Sie einen Antrag zuvor gestellt haben, ist die Aufgabe Ihrer Staatsangehörigkeit nach Inkrafttreten der neuen Regelungen nicht mehr erforderlich.
Weitere Informationen finden Sie hier (Bitte hier Informationensbroschüre einfügen)

Entscheidungsbehörde ist der Kreis Borken.

Weitere Informationen im Internet:

Rechtliche Grundlagen:

Formulare:

Allgemeine Gebühreninformation:

Siehe Kreis Borken