Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nur in der Zeit vom 31.12. bis 01.01. und außerhalb dieses Zeitraumes nur durch Erlaubnisscheininhaber abgebrannt werden. Aufgrund besonderer Anlässe kann die örtliche Ordnungsbehörde im Einzelfall von diesem Verbot Ausnahmen zulassen.
Unter Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 sind Kleinfeuerwerke zu verstehen, die auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten Personen abgebrannt werden dürfen; sogenanntes Silvesterfeuerwerk.
Voraussetzungen:
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 darf der Handel nur bei Vorlage einer Abbrenngenehmigung und nur für ein Feuerwerk auf dem Gebiete der Gemeinde Reken verkaufen.
Notwendige Unterlagen:
- Schriftlicher Antrag (formlos)
- Personalien und Altersnachweis des Antragsstellers/der Antragstellerin
- Abbrennort (genaue Adresse und Standort auf dem Gebiete der Gemeinde Reken)
- Datum und Uhrzeit des Feuerwerks (unter Beachtung der gesetzlichen Nachtruhe; beginnt um 22:00 Uhr)
- Besonderer Anlass (z.B. Hochzeit, Polterabend und Jubiläum)
Allgemeine Gebühreninformation:
Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV
Rahmengebühr: 40,00 € bis 300,00 € (Die Gebührenfestsetzung ist auf den Verwaltungsaufwand begrenzt)