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Auskunftssperre

Auskunft unterliegt nicht grundsätzlich dem Datenschutz!

Über alle im Melderegister verzeichneten Personen darf grundsätzlich Auskunft an Dritte erteilt werden.

Unter besonderen Voraussetzungen kann jedoch für eine Person eine Auskunftssperre eingerichtet werden. 

Personen, die das für sich in Anspruch nehmen wollen, müssen einen Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre stellen. In diesem Antrag sind Begründungen für die Einrichtung einer Auskunftsperre anzugeben sowie Beweisunterlagen (Polizeianzeigen, sonstige Bedrohungsunterlagen) beizufügen. 

Über den Antrag auf Auskunftssperre wird durch schriftlichen Bescheid des Einwohnermeldeamtes entschieden.

Rechtliche Grundlagen:

Allgemeine Gebühreninformation:

Die Einrichtung einer Auskunftssperre ist gebührenfrei.

Weitere Informationen: