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Untersuchungsberechtigungsschein

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung kann der Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein erhalten. Beim Wechsel des Arbeitgebers ist eine erneute Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines möglich.

Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres ist eine erste Nachuntersuchung erforderlich. Dazu kann ein Nachuntersuchungsberechtigungsschein ausgestellt werden.

Zuständig ist die Meldebehörde am Ort der Hauptwohnung.

Notwendige Unterlagen:

  • Personalausweis
  • Kinderausweis
  • Reisepass
  • Nationalpass

Bearbeitungsfristen:

Die Ausstellung erfolgt sofort beim Bürgerinformationsbüro.

Rechtliche Grundlagen:

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG)