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Gaststättenerlaubnis

Zum Betrieb einer Gaststätte benötigen Sie eine Erlaubnis, sobald alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Die Gaststättenerlaubnis ist sowohl personen- als auch objektbezogen. Dies bedeutet, dass eine Gaststättenerlaubnis auch dann erforderlich ist, wenn

  • eine Gaststätte übernommen wird oder
  • wenn der Antragsteller bereits eine andere Gaststätte betreibt.


Zur Beantragung einer Erlaubnis (Konzession) zum Betrieb einer Gaststätte sind verschiedene Unterlagen einzureichen.
 
Notwendige Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 2, 11 GastG
  • Polizeiliches Führungszeugnis, zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für Antragsteller und Ehegatten, zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK Nord Westfalen, Tel.: 02871/99 03 18)
  • Amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate); zu erhalten beim Kreis Borken, Fachbereich: Gesundheit, Tel. 02861/82-1044
  • Handelsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt-/Gemeindekasse des Wohnortes
  • Geprüfter Lageplan
  • Grundrisszeichnung der Bauordnungsbehörde (nicht älter als ein Jahr)
  • Schnittzeichnungen über die Gaststättenräumlichkeiten
  • Kopie des Pachtvertrages
  • Für ausländische Staatsangehörige gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind

Es empfiehlt sich, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld zu klären (z.B. Antrag auf Nutzungsänderung).

Rechtliche Grundlagen:

Gewerbeordnung (GewO)
Gaststättengesetz (GastG)
Gaststättenverordnung (GastV - NRW)

Allgemeine Gebühreninformation:

Die Erlaubnisgebühren richten sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Die Höhe der Erlaubnisgebühren wird individuell im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften festgesetzt.

Formulare: