Gaststättenerlaubnis
Zum Betrieb einer Gaststätte benötigen Sie eine Erlaubnis, sobald alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Die Gaststättenerlaubnis ist sowohl personen- als auch objektbezogen. Dies bedeutet, dass eine Gaststättenerlaubnis auch dann erforderlich ist, wenn
- eine Gaststätte übernommen wird oder
- wenn der Antragsteller bereits eine andere Gaststätte betreibt.
Zur Beantragung einer Erlaubnis (Konzession) zum Betrieb einer Gaststätte sind verschiedene Unterlagen einzureichen.
Notwendige Unterlagen:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 2, 11 GastG
- Polizeiliches Führungszeugnis, zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für Antragsteller und Ehegatten, zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK Nord Westfalen, Tel.: 02871/99 03 18)
- Amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate); zu erhalten beim Kreis Borken, Fachbereich: Gesundheit, Tel. 02861/82-1044
- Handelsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt-/Gemeindekasse des Wohnortes
- Geprüfter Lageplan
- Grundrisszeichnung der Bauordnungsbehörde (nicht älter als ein Jahr)
- Schnittzeichnungen über die Gaststättenräumlichkeiten
- Kopie des Pachtvertrages
- Für ausländische Staatsangehörige gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind
Es empfiehlt sich, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld zu klären (z.B. Antrag auf Nutzungsänderung).
Rechtliche Grundlagen:
Allgemeine Gebühreninformation:
Die Erlaubnisgebühren richten sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Die Höhe der Erlaubnisgebühren wird individuell im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften festgesetzt.