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Übermittlungssperre

Das Bundesmeldegesetz räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten durch die Meldebehörde ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Dabei handelt des sich um die Datenübermittlung an:

  • öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehörden; dies gilt nicht für die Mitteilung dass der Ehegatte einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehört,
  • das Bundesamt für Personalmanagemend der Bundeswehr,
  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie Antragsteller im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden,
  • Alters- und Ehejubiläen,
  • Adressbuchverlage, wobei nicht auszuschlideßen ist, dass die in Adessbüchern veröffentlichten Daten durch Dritte zur Herstellung von Adressverzeichnissen in automatisierter Form verwendet werden.

Rechtliche Grundlagen:

Bundesmeldegesetz

Formularhinweise:

Antrag auf Übermittlungssperre

Allgemeine Gebühreninformation:

Die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist gebührenfrei.