Was erledige ich wo

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Abmeldung -Wohnsitz

Schade! Sie verlassen die Gemeinde Reken?

Die Abmeldung bei der Meldebehörde entfällt, wenn der/die Abmeldende eine andere Wohnung bezieht und sich dort bei der zuständigen Gemeinde innerhalb der gesetzlichen Frist (2 Wochen) anmeldet. Nach dem Bundesmeldegesetz hat sich innerhalb von zwei Wochen abzumelden, wer aus einer Wohnung auszieht und im Inland keine neue Wohnung bezieht, dass heißt sich ins Ausland abmeldet (§ 17 Abs. 2 BMG).

Rechtliche Grundlagen:

Formularhinweise:

Abmeldung (nur bei Wegzug ins Ausland)
Wohnungsgeberbestätigung

Weitere Informationen: