Was erledige ich wo

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Namensänderung (öffentlich-rechtlich)

Durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das Namensrecht umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient im Einzelfall dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn hierfür ein berechtigter Grund vorliegt. Ein berechtigter Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • häufige Verwechselungen durch fehlende Unterscheidungskraft bei so genannten Sammelnamen (z.B. Schmidt, Müller, Meier u.ä.),
  • bei Namen die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können,
  • bei Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Namens,
  • als Hilfe zur Eingliederung nach Einbürgerung eines Ausländers,
  • bei Scheidungskindern,
  • bei Pflegekindern,
  • zur Wiederherstellung eines früher rechtmäßig geführten Namens mit einer ehemaligen Adelsbezeichnung,
  • zur Führung eines mit einem Hofe oder einem Unternehmen verbundenen Namens.

Eine Änderung des Namens kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt, ein anderer Name besser klingt oder wegen familiärer/privater Probleme eine Löslösung von einem Namen gewünscht ist.

Über den Antrag einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung entscheidet der Kreis Borken, Burloer Straße 93, 46325 Borken, Telefon 02861/82-0.

Anträge zur Namensänderung nimmt die Gemeinde Reken entgegen (siehe Ansprechpartner/in).

Rechtliche Grundlagen:

Namensänderungsgesetz NamÄndG

Allgemeine Gebühreninformation:

Die Gebühr für die Änderung von Vornamen beträgt in der Regel bei normalem Verwaltungsaufwand für Volljährige 200,00 € und für Minderjährige 150,00 €.
Bei Familiennamensänderungen beläuft sich die Gebühr regelmäßig auf 500,00 € für Volljährige und auf 200,00 € für Minderjährige (Scheidungs-/Pflegekinder etc.)
Sollte ein Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung zurückgenommen oder abgelehnt werden, fällt eine Gebühr in Höhe von ein Viertel der genannten Gebühren an.
Aus diesem Grund ist es unter Umständen sinnvoll, sich vor Antragstellung telefonisch beraten zu lassen.