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Brauchtumsfeuer / Osterfeuer

Informationen zu Osterfeuern und Schlagabraumverbrennungen in Reken

Im Jahr 2024 dürfen die traditionellen Osterfeuer wieder stattfinden. Diese sind anzumelden. Die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben sind zu beachten. Schlagabraumverbrennungen sind in der Zeit vom 15.10. bis zum 31.03. erlaubt.

Osterfeuer (sog. Brauchtumsfeuer)

Die Gemeinde Reken nimmt anlässlich der anstehenden Osterfeiertage wieder Anmeldungen von Osterfeuerveranstaltungen entgegen. Dabei sind jedoch die Voraussetzungen zur Durchführung dieser sogenannten Brauchtumsfeuer zu beachten. Diese ergeben sich aus dem Merkblatt der Gemeinde Reken.

Nicht zuletzt aus Umwelt- und Tierschutzgründen achtet die Gemeinde Reken verstärkt auf die Einhaltung der Voraussetzungen:

Brauchtumsfeuer sind vor Ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass insbesondere eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es jedenfalls im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören insbesondere Osterfeuer. Die einzelnen Veranstaltungsorte werden voraussichtlich auf der Internetseite der Gemeinde Reken veröffentlicht.

Die Durchführung nichtöffentlicher „privater“ Osterfeuer ist nicht zulässig.

Anmeldung:
Die Anmeldungen zulässiger Osterfeuer werden unter Angabe der notwendigen Informationen beim Ordnungsamt der Gemeinde Reken angenommen.

Schlagabraumverbrennung im Gebiet der Gemeinde Reken

Die Gemeinde Reken weist ferner darauf hin, dass die Verbrennung von sogenanntem Schlagabraum in Außenbezirken in jedem Winterhalbjahr in der Zeit vom 15.10. bis zum 31.03. erlaubt ist. Dies betrifft in der Regel die Verbrennung von Baum- oder Heckenrückschnitt im landwirtschaftlichen Bereich.

Näheres ergibt sich aus der „Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum auf dem Gebiet der Gemeinde Reken“. Die in dieser Allgemeinverfügung genannten Auflagen sind konsequent einzuhalten.

Anmeldung:
Die Durchführung eines solchen Schlagabraumfeuers ist ebenfalls beim Ordnungsamt der Gemeinde Reken anzumelden.

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