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Hilfe zum Lebensunterhalt

Jeder, der sich nicht selbst helfen kann oder der die erforderliche Hilfe nicht von anderen - besonders von Angehörigen oder Sozialleistungsträgern (z.B. Arbeitsamt, Jobcenter Kreis Borken, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) - erhält, hat Anspruch auf Sozíalhilfe. Für die Bearbeitung dieser Leistungen ist die Gemeinde Reken zuständig. Bei Fragen hinsichtlich der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an die nebenstehenden Ansprechpartner/innen.

Hierbei gilt folgendes zu beachten:
Die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe erhält nicht, wer

  1. als erwerbsfähige Person im Alter von 15 - 65 Jahren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder
  2. als ältere Person (die die individuelle Renten-Regelaltersgrenze - 65 Jahre und älter - erreicht hat) oder dauerhaft erwerbsunfähige Person (ab 18 Jahre) Leistungen der Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Viertes Kapitel)

erhalten kann.

Zum Lebensunterhalt gehören insbesondere Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Hausrat und andere Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dieser Bedarf wird nach sogenannten Regelsätzen berechnet und ist landeseinheitlich vorgegeben.

Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder für längere Zeit gewährt - je nach Ihrer persönlichen Situation. Auch der Umfang der Hilfe richtet sich danach, was im Einzelfall erforderlich ist.

Wenden Sie sich daher in jedem Fall an die Ansprechpartner/innen. Sollten Sie im Internet an anderer Stelle auf mögliche "Sozialhilfeberechner" treffen, werden Sie (in der Regel) feststellen, dass für die Richtigkeit der Ergebnisse keine Gewähr übernommen wird.

Gesetzliche Grundlage:

Formularhinweise: