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Grundsicherungsleistung im Alter und für Erwerbsunfähige

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach diesem Kapitel erhalten.

Rechtliche Grundlagen:

Sozialgesetzbuch XII  (Kapitel 4) (SGB XII)

Formularhinweise:

Weitere Informationen im Internet: