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Stellplatzablösung

Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze im Einvernehmen mit der Gemeinde auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung zahlen.

Die Höhe des Geldbetrags je Stellplatz ist durch Satzung festgelegt.

Das Geld dient der Herstellung von öffentlichen Stellplätzen.

Rechtsgrundlagen: